NIS2

NIS2 und KRITIS: Unterschiede einfach erklärt

Von SecDrills-Redaktion
KRITIS und NIS2 werden oft verwechselt. Beide sollen wichtige Dienste widerstandsfähiger machen. Sie setzen aber unterschiedliche Schwerpunkte und erfassen unterschiedlich viele Unternehmen. Seit dem NIS2-Umsetzungsgesetz sind beide Regelungen im neuen BSI-Gesetz verzahnt.

Was ist KRITIS?

KRITIS (Kritische Infrastrukturen) ist ein etablierter Begriff des deutschen Rechts. Betreiber, die definierte Schwellenwerte überschreiten (etwa eine bestimmte Versorgungsrelevanz), gelten als KRITIS-Betreiber und unterliegen seit dem IT-Sicherheitsgesetz besonderen Pflichten nach dem BSI-Gesetz, etwa dem Nachweis angemessener Vorkehrungen gegenüber dem BSI. Im neu gefassten BSIG heißen sie „Betreiber kritischer Anlagen". Wer bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage ausübt, trägt die Pflichten (§ 28 Abs. 8 BSIG). Die Anlagenkategorien und Schwellenwerte legt eine Rechtsverordnung fest.

Was ändert NIS2?

NIS2 ist EU-Recht und deutlich breiter angelegt. KRITIS erfasst einen engen Kreis von Betreibern oberhalb hoher Schwellenwerte. NIS2 gilt für alle wesentlichen und wichtigen Einrichtungen in den erfassten Sektoren ab mittlerer Unternehmensgröße. Dadurch fallen weit mehr Unternehmen unter NIS2 als bisher unter KRITIS. In Deutschland ist NIS2 seit dem 6. Dezember 2025 über das NIS2-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2025 I Nr. 301) in das neu gefasste BSI-Gesetz integriert.

NIS2 und KRITIS im Vergleich

MerkmalKRITISNIS2
Herkunftdeutsches Recht (BSI-Gesetz, seit 2015)EU-Richtlinie (EU) 2022/2555, national umgesetzt
AdressatenBetreiber kritischer Anlagen oberhalb hoher Versorgungs-Schwellenwertewesentliche/„besonders wichtige“ und wichtige Einrichtungen ab mittlerer Unternehmensgröße
Größenordnungwenige tausend Betreiberzehntausende Unternehmen (allein in Deutschland ca. 29.500)
Kernpflichtenerhöhte Anforderungen, Systeme zur Angriffserkennung, Nachweise alle 3 Jahre (§§ 31, 39 BSIG)Risikomanagement, Registrierung, Meldekette, Governance (§§ 30, 32, 33, 38 BSIG)
Nachweislogikproaktive Nachweise durch Audits/Prüfungen/ZertifizierungenDokumentation + Aufsicht; proaktiv nur bei besonders wichtigen Einrichtungen

Was gilt für Betreiber kritischer Anlagen im neuen BSIG?

KRITIS-Betreiber sind unter dem neuen Recht praktisch immer zugleich NIS2-Einrichtungen. Zusätzlich tragen sie die schärfsten Pflichten des Gesetzes:

  • Erhöhte Anforderungen (§ 31 BSIG): Maßnahmen, die über das Schutzniveau normaler Einrichtungen hinausgehen können, inklusive Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung.
  • Erweiterte Registrierung (§ 33 Abs. 2 BSIG): zusätzlich Anlagenkategorie, Versorgungskennzahlen, kritische Komponenten und eine jederzeit erreichbare Kontaktstelle.
  • Erweiterte Meldepflichten (§ 32 Abs. 3 BSIG): Angaben zur betroffenen Anlage und den Auswirkungen auf die kritische Dienstleistung.
  • Turnusnachweise (§ 39 BSIG): Umsetzung der Maßnahmen alle drei Jahre durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen belegen, inklusive der aufgedeckten Mängel.

Überschneidungen und Abgrenzung

  • Cyber vs. physisch: NIS2 adressiert Cybersicherheit. Die physische Resilienz kritischer Einrichtungen regelt seit 17. März 2026 das KRITIS-Dachgesetz (Umsetzung der EU-CER-Richtlinie).
  • Teilmenge: Viele bisherige KRITIS-Betreiber sind zugleich „besonders wichtige Einrichtungen" unter NIS2. Für sie gelten dann strengere bzw. zusätzliche Pflichten.
  • Gemeinsames Ziel: Beide Regelwerke wollen nachgewiesene Widerstandsfähigkeit und funktionierende Krisenprozesse. Dokumentierte Übungen helfen deshalb bei beiden.

Wer ist von beidem betroffen?

Große Betreiber kritischer Dienste (z. B. in Energie, Wasser, Gesundheit) unterliegen regelmäßig beiden Pflichtenkreisen. Für den Mittelstand zählt etwas anderes: Viele Unternehmen, die neu unter NIS2 fallen, waren bisher nicht KRITIS. Sie müssen Krisen- und Incident-Response-Prozesse jetzt erstmals nachweisbar üben, und das ohne den Apparat eines Großbetreibers. Eine erste Einordnung liefert die Betroffenheitsprüfung. Die Fristen stehen im Beitrag zur NIS2-Registrierung.

Häufige Fragen

Ist KRITIS jetzt in NIS2 aufgegangen?

Teilweise. Das NIS2-Umsetzungsgesetz hat die KRITIS-Cybersicherheitspflichten in das neu gefasste BSI-Gesetz integriert. KRITIS-Betreiber heißen dort „Betreiber kritischer Anlagen“. Zusätzlich zu den NIS2-Pflichten tragen sie erhöhte Anforderungen (§ 31 BSIG) und turnusmäßige Nachweispflichten (§ 39 BSIG). Die physische Resilienz regelt seit 17. März 2026 das KRITIS-Dachgesetz (KRITIS-DachG), das die EU-CER-Richtlinie umsetzt.

Kann mein Unternehmen unter NIS2 fallen, obwohl es nie KRITIS war?

Ja, das ist sogar der Regelfall bei den neu Betroffenen. NIS2 greift ab mittlerer Unternehmensgröße (50 Beschäftigte oder über 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme) in 18 Sektoren, also weit unterhalb der KRITIS-Schwellenwerte. Wer neu betroffen ist, muss Registrierung, Risikomanagement und Meldekette erstmals aufbauen.

Welche Nachweise müssen Betreiber kritischer Anlagen erbringen?

Nach § 39 BSIG müssen sie die Umsetzung ihrer Maßnahmen durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen nachweisen. Der erste Nachweis ist zu einem vom BSI festgelegten Zeitpunkt fällig (frühestens drei Jahre nach Geltungsbeginn als Betreiber), danach alle drei Jahre. Aufgedeckte Sicherheitsmängel sind mitzuliefern; das BSI kann Mängelbeseitigungspläne verlangen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetzes- und Verordnungstexte sowie der aktuelle Stand der nationalen Umsetzung.

Krisenreaktion üben, ob KRITIS oder NIS2

Beide Regelwerke erwarten, dass Ihr Team im Ernstfall weiß, wer entscheidet und wer meldet. In einer Tabletop-Übung proben Sie genau das, und der Report dient als Nachweis.

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